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Satzung der Stadt- und Kreiskatholikenräte im Erzbistum Köln


verabschiedet von der Vollversammlung des Diözesanrates am 23. November 2016

Präambel

Der Stadt- und Kreiskatholikenrat vertritt die katholischen Christen im Kreis oder der Stadt über die Grenzen der Seelsor-gebereiche und Gemeinden hinaus. Aus dem Geist des Evan-geliums heraus gestaltet er Kirche, Staat und Gesellschaft mit.

§ 1
Grundlage

(1) Der Stadt- oder Kreiskatholikenrat ist der Zusammen-schluss der Pfarrgemeinderäte und katholischen Verbände und Organisationen für das Gebiet eines Dekanates.
(2) Diese Satzung ist für alle Dekanate des Erzbistums Köln verbindlich. Der Stadt- oder Kreiskatholikenrat gibt sich eine Bezeichnung, aus der sein Gebiet ersichtlich ist.
(3) Er ist das vom Bischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) und des Beschlusses der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ (III 2. 2. 2.) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapos-tolates und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit in seinem Sachbereich.
(4) Der Stadt- oder Kreiskatholikenrat fasst seine Beschlüsse in eigener Verantwortung und ist dabei von Beschlüssen anderer Gremien unabhängig.
(5) Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.
 
§ 2
Aufgaben
 
Der Stadt- oder Kreiskatholikenrat hat als Vertretung der Katholikinnen und Katholiken in seinem Gebiet insbesondere die Aufgaben
a) die Entwicklungen im kommunalen, regionalen, staat-lichen, gesellschaftlichen und kirchlichen Leben zu beob-achten und die Anliegen der Katholikinnen und Katholi-ken in der Öffentlichkeit zu vertreten;
b) Anregungen für das Wirken der Katholikinnen und Katholiken in Kirche, Staat und Gesellschaft zu geben;
c) gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholi-kinnen und Katholiken seines Gebietes vorzubereiten und durchzuführen;
d) zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stel-lung zu nehmen;
e) die Pfarrgemeinderäte bei der Durchführung ihrer Arbeit zu fördern sowie in Konfliktfällen seine Vermittlung anzubieten;
f) die katholischen Verbände, Organisationen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu beraten und ihre Arbeit aufeinander abzustimmen; 
g) Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung anzubieten, zu veranlassen oder durchzuführen;
h) bei der Festlegung der Schwerpunkte und Richtlinien der pastoralen Planung mitzuwirken;
i) den Stadt- und Kreisdechanten und die Geistlichen des Dekanats in pastoralen Fragen zu beraten;
j) den Bischof bei der Ernennung des Stadt- bzw. Kreis-dechanten zu beraten;
k) die Vertreter/innen des Stadt- oder Kreiskatholikenrates in den Diözesanrat zu wählen und Beauftragte in andere Gremien zu entsenden.
 
§ 3
Organe
 
Organe des Stadt- oder Kreiskatholikenrates sind
a) die Vollversammlung
b) der Vorstand.
 
§ 4
Mitglieder der Vollversammlung
 
(1) Mitglieder der Vollversammlung sind:
a) der Stadt- oder Kreisdechant und bis zu zehn aus ih-ren Reihen selbst gewählte Vertreter/innen der Pries-ter, Diakone oder pastoralen Dienste;
b) Vertreter/innen der Pfarrgemeinderäte. Jeder Pfarr-gemeinderat entsendet eine/n Vertreter/in. Die Voll-versammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit für die nächstfolgende Amtszeit die Anzahl der Vertre-ter/innen der Pfarrgemeinderäte.
Die Vollversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit für die jeweils laufende Amtszeit beschließen, dass die Pfarrgemeinderäte mehr Vertreter/innen entsenden können; dies kann paritätisch oder proportional nach Zahl der Katholikinnen und Katholiken, die zum Zeitpunkt der Entscheidung in den jeweiligen Seel-sorgebereichen leben, erfolgen;
c) Vertreter/innen der bischöflich anerkannten Organi-sationen und Verbände, die im Gebiet des Stadt- oder Kreiskatholikenrates bestehen. Ihre Zahl darf die der Vertreter/innen der Pfarrgemeinderäte nicht überstei-gen; ihre Wahl erfolgt auf einer vom Vorstand des Stadt- oder Kreiskatholikenrates einzuberufenden Versammlung der Verbände;
d) Mitglieder des Vorstandes, die Vorsitzenden oder die Leitungsteams der jeweiligen Gruppen der Sach- und Themenarbeit oder Beauftragte des Stadt- oder Kreis-dekanatsrates für bestimmte Sachaufgaben und The-men soweit sie nicht Mitglieder des Stadt- oder Kreiskatholikenrates sind;
e) die im Gebiet wohnenden Mitglieder des Diözesanra-tes und des Zentralkomitees der deutschen Katholi-ken.
f) Je ein/e Vertreter/in der katholischen Institutionen wie Katholisches Bildungswerk, Katholische Jugend-agentur, Caritasverband, Gemeindepastoral
(2) Für die Mitglieder der Vollversammlung (1) b) und c) können von den entsendenden Gremien Ersatzdelegierte gewählt werden.
(3) Das Amt der Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 4 d) endet mit dem Abschluss der Sitzung, in der die Nachfolger/innen gewählt werden. Bei der Wahl ihrer Nachfolger/innen haben diese kein Stimmrecht.

§ 5
Vollversammlung 

 
(1) Die Vollversammlung tritt mindestens einmal im Jahr, außerdem dann zusammen, wenn der Vorstand oder ein Viertel der Mitglieder des Stadt- oder Kreiskatholikenrates dies verlangt.
(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfä-higkeit gilt solange als gegeben, bis das Gegenteil auf An-trag festgestellt wird. Ist die Beschlussunfähigkeit festge-stellt und erfolgt daraufhin eine erneute Ladung mit gleicher Tagesordnung, so bedarf es zur Beschlussfähigkeit der Voraussetzung des § 5 (2) Satz 1 nicht mehr. Die Voll-versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(3) Für die Gruppen der Sach- und Themenarbeit trifft die Vollversammlung die notwendigen Festlegungen.
(4) Die Vollversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes, der Dekanatsbereichsausschüsse und der Vertreter/innen der Gruppen der Sach- und Themenarbeit entgegen.
(5) Die Vollversammlung beschließt den Haushaltsplan, bil-ligt die Haushaltsabrechnung und bestellt die Rechnungs-prüfer/innen.
(6) Die Vollversammlung tritt spätestens fünf Monate nach dem Tag der Pfarrgemeinderatswahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. In ihr wählt sie die/den Vorsitzende/n, mindestens eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und die Vertreter/in-nen des Stadt- oder Kreiskatholikenrates im Diözesanrat. Die Mitgliedergruppen der Vollversammlung, die Deka-natsbereiche sowie die Geschlechterparität sollen dabei angemessen berücksichtigt werden.
(7) Die Vollversammlung des Stadt- oder Kreiskatholikenra-tes kann für seine Organe, Dekanatsbereichsausschüsse und Gruppen der Sach- und Themenarbeit Geschäftsord-nungen erlassen.
(8) Zur Vollversammlung kann der Vorstand Fachreferenten berufen und Gäste einladen.
 
§ 6
Vorstand
 
(1) Dem Vorstand gehören an:
- die/der Vorsitzende,
- die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n,
- der zuständige Stadt- oder Kreisdechant,
- ein aus ihren Reihen selbst gewählter weiterer Priester, Diakon oder pastoraler Dienst und bis zu acht weitere Vor-standsmitglieder. Dabei sollen die kommunalen Struktu-ren entsprechend berücksichtigt werden.
(2) Der Vorstand wird von der/m Vorsitzenden mindestens vierteljährlich einberufen. Die/der Vorsitzende muss den Vorstand außerdem einberufen, wenn wenigstens drei Mit-glieder oder der zuständige Stadt- oder Kreisdechant dies verlangen.
(3) Die/Der Vorsitzende kann die im Gebiet des Stadt- oder Kreiskatholikenrates wohnenden Mitglieder des Diöze-sanrates, des Zentralkomitees und andere Gäste zu den Sitzungen des Vorstandes einladen.
(4) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
(5) Der Vorstand ist an Beschlüsse der Vollversammlung ge-bunden. Er entscheidet in Fragen, die nicht der Vollver-sammlung vorbehalten oder die zwischen den Sitzungen der Vollversammlung zu regeln sind und in allen Fragen, die ihm diese Satzung oder die Vollversammlung über-trägt.
(6) Der Vorstand beruft die Mitglieder der Sach- und The-menarbeit. Zur Beratung aktueller Fragen kann der Vor-stand Ad-hoc-Ausschüsse einberufen.
(7) Ist eine Vertretung des Stadt- oder Kreiskatholikenrates in anderen Gremien vorgesehen, so nimmt der Vorstand die erforderlichen Benennungen vor, soweit nicht die Vollver-sammlung zuständig ist.
(8) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vor-stand gewählt ist.
(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein/e Vertreter/in des Stadt- oder Kreiskatholikenrates im Diö-zesanrat vorzeitig aus, so soll die nächste Vollversammlung eine Ersatzwahl für die laufende Amtsperiode vornehmen.
 
§ 7
Vorsitzende/r
 
(1) Die/Der Vorsitzende vertritt den Stadt- oder Kreiskatho-likenrat nach außen.
(2) Die/Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Voll-versammlung und des Vorstandes ein und leitet sie. Lei-tung und Moderation können in den Sitzungen, wenn es angezeigt ist, zeitweilig abgegeben werden.
(3) Die/Der Vorsitzende bzw. die/der stellvertretende/n Vor-sitzende/n sind in Ausübung ihrer Tätigkeit der Vollver-sammlung und dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
 
§ 8
Dekanatsbereichsausschüsse
 
(1) Dekanatsbereichsausschüsse können auf Antrag mindes-tens zweier Seelsorgebereiche an den Stadt- oder Kreiska-tholikenrat sowie auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung beschlossen und im Benehmen mit dem Stadt- oder Kreisdechanten eingerichtet werden.
a) Das Gebiet eines Dekanatsbereichsausschusses umfasst mindestens zwei Seelsorgebereiche. Hier ist eine arbeitspraktikable Größe zu wählen.
b) Die Vollversammlung entscheidet, ob die Mitglieder der Dekanatsbereichsausschüsse gewählt oder berufen werden und über die Art und Weise der Wahl und Be-rufung sowie über die Zusammensetzung.
c) Die Mitglieder der Dekanatsbereichsausschüsse wäh-len aus ihren Reihen eine/n Vorsitzende/n oder ein Leitungsteam.
(2) Der Stadt- oder Kreiskatholikenrat bestimmt den Bereich und die Aufgaben der Dekanatsbereichsausschüsse und kann diese verändern. Dabei sind bestehende Dekanatsbe-reichsausschüsse (bzw. Dekanatsräte) zuvor zu beteiligen.
(3) Dekanatsbereichsausschüsse können Initiativen ergreifen und haben das Recht ein Thema auf die Tagesordnung der Sitzung des Vorstandes sowie der Vollversammlung des Stadt- oder Kreiskatholikenrates zu setzen. Bei der Beratung dieser Tagesordnungspunkte sind die Dekanatsbe-reichsausschüsse entsprechend zu beteiligen.
(4) Dekanatsbereichsausschüsse können in ihren Zuständig-keitsbereichen eigene Themen setzen und umsetzen. So-weit dabei das ganze Dekanat berührt ist, haben sie hier-über den Vorstand des Stadt- oder Kreiskatholikenrates vorab zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellung-nahme zu geben.
(5) Das letzte Entscheidungsrecht bei Themen, die über ihre Zuständigkeitsbereiche hinausgehen, hat die Vollver-sammlung respektive der Vorstand des Stadt- oder Kreiskatholikenrates.
(6) Die durch den Stadt- oder Kreiskatholikenrat gegründeten Dekanatsbereichsausschüsse sind finanziell angemessen auszustatten. Über diese finanzielle Ausstattung sowie über Sachmittel für die Umsetzung vereinbarter Aufgaben sowie von eigenen Themen entscheidet der Stadt- oder Kreiskatholiken-rat auf Antrag und Beratung mit dem Antrag stellenden Dekanatsbereichsausschuss.
 
§ 9
Gruppen der Sach- und Themenarbeit
 
(1) Die Gruppen der Sach- und Themenarbeit haben die Auf-gabe, die Organe des Stadt-oder Kreiskatholikenrates und nach Absprache mit dem Vorstand sowie auf Anfrage die im Dekanat bestehenden Einrichtungen zu beraten und diesen zu berichten, über die Entwicklung in ihrem Sach-und Themenbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen sowie die Pfarrgemeinderäte und die Verbände in ihrer auf das jeweilige Thema bezogene Arbeit zu unterstützen.
(2) Die Mitglieder der Gruppen der Sach- und Themenarbeit brauchen nicht Mitglieder der Vollversammlung zu sein.
(3) Die Gruppen der Sach- und Themenarbeit wählen sich aus ihrer Mitte eine Leitung.
(4) Öffentliche Stellungnahmen der Gruppen der Sach- und Themenarbeit können nur in Übereinstimmung mit dem Vorstand abgegeben werden.

§ 10
Protokoll
 
Über die Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstandes, der Dekanatsbereichsausschüsse und der Gruppen der Sach- und Themenarbeit sind Ergebnisprotokolle anzufertigen und als amtliche Akten aufzubewahren. Sie unterliegen den vom Kirchenrecht vorgeschriebenen Visitationen.
 
§ 11
Schlussbestimmungen
 
(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zweidrittel-mehrheit der anwesenden Mitglieder der ordnungsgemäß eingeladenen Vollversammlung des Diözesanrates. Sie tritt mit Genehmigung des Erzbischofs von Köln in Kraft.
(2) Die vorstehende Satzung für die Stadt- und Kreiskatholikenräte im Erzbistum Köln tritt mit der Genehmigung des Erzbischofs von Köln in Kraft.
 
Genehmigt: Köln, 21. Juni 2017
 
 
+ Rainer Maria Card. Woelki Erzbischof von Köln
 

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